2023
Nachträge im Planervertrag – Potentiale und Irrwege
Präsenz-Veranstaltung am 30.08.2023, 15:00-17:00 Uhr
Team Baurecht
Planernachträge werden in der Praxis am Bau noch nicht mit der gleichen Selbstverständlichkeit gestellt und geprüft, wie die Nachträge der Ausführenden. Architektinnen und Architekten verkennen häufig die Potentiale oder begründen die Forderungen unzureichend. Bauherren gehen von unzutreffenden rechtlichen Annahmen aus und lehnen Vergütungsforderungen vorschnell ab. Mit unserer Veranstaltung wollen wir zur beidseitigen Aufklärung beitragen. Von Praktikern für Praktiker. Wir behandeln anhand von kurzen Vorträgen drei Fragestellungen, die uns in unserer Beratungspraxis in diesem Zusammenhang immer wieder begegnen.
Darunter sind Klassiker, wie auch neue Fragestellungen:
- Gestiegene Baukosten – Wann steigt das Honorar des Planers?
- Grundleistung nicht erbracht – also keine Vergütung?
- Kein Ende der Bauzeit in Sicht – zusätzliche Vergütung in der Objektüberwachung?
Referenten: Dr. Mirko Ehrich, Dr. Robert Kessler, Dr. Söre Jötten und Dr. Florian Dressel.
Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldung unter webinare@loschelder.de
Mit LOSCHELDER durch das Dickicht des Arbeitszeitrechts
Hybrid-Veranstaltung am 08.02.2023, 17:00-18:30 Uhr
Team Arbeitsrecht
Letztlich werden Arbeitnehmer:innen nicht nach Ergebnis, sondern nach Zeit bezahlt. Kein Wunder also, dass die Personalpraxis sich seit jeher mit allen denkbaren Facetten der Arbeitszeit beschäftigt. Das gilt vor allem für Zeiten besonderer „Arbeit“ wie z.B. Umkleidezeiten, Rufbereitschaft und Dienstreisen, aber auch für neue Beschäftigungsformen, etwa mobiles Arbeiten oder Arbeit im Home Office. Was ist Arbeitszeit „im vergütungsrechtlichen Sinne“, muss also bezahlt werden? Was ist Arbeitszeit „im arbeitsschutzrechtlichen Sinne“, ist also relevant für Höchstarbeitszeit, Pause und Ruhezeit? Wie weit gehen Beteiligungsrechte des Betriebsrats? Was muss der Arbeitgeber selbst erledigen, was kann er delegieren?
Bereits im Mai 2019 hatte der EuGH mit einer Entscheidung zum Arbeitszeitrecht aufhorchen lassen. Nun hat das BAG in seinem Urteil vom 13.09.2022 für einen Paukenschlag gesorgt und festgestellt, dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet sind, „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen“.
Wir zeigen Ihnen – wie immer mit handfesten Praxisempfehlungen – was das im Einzelnen bedeutet und worauf sich Ihre Praxis einstellen muss.