Der Gesetzesentwurf zum Gebäudetyp E im Überblick
Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt das Ziel, innovatives, einfaches und kostengünstigeres Bauen zivilrechtlich zu erleichtern. Hintergrund ist die Einschätzung, dass der in den vergangenen Jahren erheblich gewachsene Bestand an technischen Regelwerken, Normen und Vorgaben einen als hoch bewerteten Qualitätsstandard („Goldstandard”) hervorgebracht hat, der über das für einen ausreichenden Wohnkomfort Erforderliche hinausgeht und den Wohnungsneubau verteuert.
Die bestehende Rechtsunsicherheit über die Anforderungen an wirksame Beschaffenheitsvereinbarungen unterhalb dieses Standards hemmt nach Auskunft der Praxis die Umsetzung innovativer Bauweisen.
Der Entwurf begegnet diesem Befund nicht durch eine Anpassung des allgemeinen Werkvertragsrechts, sondern durch Einführung eines optionalen Regelungsregimes – des gesetzlichen Basisstandards (Gebäudetyp E) – das die Parteien eines Bauvertrags in Textform vereinbaren können. Dieses Regime folgt einem zweigeteilten Ansatz: Im Bereich der Technischen Baubestimmungen der Länder wird der bauordnungsrechtliche mit dem werkvertraglichen Qualitätsstandard gleichgesetzt; im übrigen Bereich wird die Vereinbarung eines niedrigeren Standards gegenüber der bisherigen Rechtslage erheblich vereinfacht.
Die Änderungen erstrecken sich auf das Bauvertragsrecht (§ 650a BGB-E), den Architekten- und Ingenieurvertrag (§ 650q BGB), das Übergangsrecht im EGBGB sowie – in bewusster Beschränkung – gerade nicht auf das Miet- und Kaufrecht. Ferner wird eine Evaluierung fünf Jahre nach Inkrafttreten vorgesehen. Das geschätzte jährliche Einsparungspotenzial für die Wirtschaft beziffert der Entwurf auf rund 6,6 Milliarden Euro.
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