Änderungen im Architekten- und Ingenieurvertragsrecht für den Gebäudetyp E
Der Entwurf erstreckt die Regelungen zum Gebäudetyp E durch eine Änderung des § 650q BGB ausdrücklich auch auf Architekten- und Ingenieurverträge: Die bisherige Verweisung auf die entsprechend anwendbaren Vorschriften wird um § 650a Abs. 2 bis 6 BGB-E ergänzt. Damit wird der gesetzliche Basisstandard nicht lediglich für die Bauausführung, sondern gerade auch für die vorgelagerte Planungsleistung nutzbar gemacht.
Der neue § 650a Abs. 2 BGB-E eröffnet den Parteien eines Architekten- und Ingenieurvertrags über die Herstellung, Wiederherstellung oder den Umbau eines Gebäudes oder Gebäudeteils die Möglichkeit, in Textform die Geltung des gesetzlichen Basisstandards (Gebäudetyp E) zu vereinbaren. Weitere Voraussetzungen werden an diese Vereinbarung nicht gestellt. Nur wenn eine solche Vereinbarung getroffen wird, gelten die §§ 650a Abs. 3 bis 6 BGB-E.
Im Anwendungsbereich der Technischen Baubestimmungen (§ 650a Abs. 3 BGB-E) ist die Planungsleistung sachmangelfrei, wenn das Gebäude den dort geregelten Anforderungen entspricht – selbst wenn der bei vergleichbaren Gebäuden übliche Qualitätsstandard höher liegt. Bauordnungsrechtlich genehmigte Abweichungen begründen ebenfalls keinen Sachmangel. Maßgeblich sind also allein die Technischen Baubestimmungen des jeweiligen Bundeslandes.
Außerhalb des Anwendungsbereichs der Technischen Baubestimmungen (Abs. 4) – etwa bei Inneneinrichtung, Elektroinstallation oder Außenfassade – bleibt es grundsätzlich bei der Systematik des § 633 Abs. 2 BGB. Die Vereinbarung eines unter dem üblichen Standard liegenden Qualitätsniveaus wird jedoch erheblich vereinfacht: Ein deutlicher Hinweis in Textform darauf, dass die Beschaffenheit den bei vergleichbaren Gebäuden üblichen Standard unterschreitet, genügt, damit dem Besteller eine unzureichende Kenntnis von dieser Abweichung nicht entgegengehalten werden kann.
Als deutlich gilt ein Hinweis, wenn er hervorgehoben ist und ein durchschnittlich informierter Besteller ihm entnehmen kann, welche Beschaffenheitsmerkmale abweichen. Die bislang nach höchstrichterlicher Rechtsprechung geforderte Darstellung der Konsequenzen und Risiken entfällt ausdrücklich. Dem liegt die Wertung zugrunde, dass ein Besteller, der sich bewusst für den Gebäudetyp E entscheidet, mit abweichenden Vereinbarungen rechnet und allenfalls die Information darüber benötigt, an welcher Stelle die Beschaffenheit vom üblichen Standard abweicht.
Für weitere Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen Florian Dressel und das Team Architektenrecht gerne zur Verfügung.