Änderungen im Mietrecht für den Gebäudetyp E
Der Gesetzesentwurf enthält keine Regelungen, mit denen der "Gebäudetyp E" auch mietvertraglich als rechtmäßig und vertragsgemäß festgeschrieben wird. Er berücksichtigt damit eine in der Vergangenheit vielfach geäußerte Kritik nicht – den Gleichlauf von Bauvertrags- und Architektenrecht mit Mietrecht. Der Lebenszyklus des Gebäudes wird damit nur eingeschränkt berücksichtigt.
In der Begründung des Entwurfs wird die Auffassung vertreten, Regelungen in mietvertraglicher Hinsicht seien nicht erforderlich. Die rechtliche Ausgangssituation sei nicht mit der im Bauvertrags- und Architektenrecht zu vergleichen.
Das ist nicht unproblematisch: Mit einer Vereinbarung entsprechend der neuen Regelungen besteht für den Investor und zukünftigen Vermieter das Risiko, dass als "Gebäudetyp E" errichtete Mieteinheiten gegenüber den Mietern als mangelhaft gelten. Als mietrechtliche Konsequenz drohen Mietminderung, Zurückbehaltungsrechte, Schadensersatz und sogar Mangelbeseitigungsansprüche der Mieter. Um diesem Risiko zu entgehen, empfiehlt die Gesetzesbegründung, Mieter bei Abschluss des Mietvertrags "transparent über die konkreten Beschaffenheitsmerkmale (...) zu informieren".
Sollte ein Gericht die erfolgte Aufklärung als nicht hinreichend transparent erachten, droht aber eine Unwirksamkeit der getroffenen Regelung. Es ist daher besondere Umsicht bei der Mietvertragsgestaltung geboten.
Für weitere Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen Janos Mahlo und das Team Gewerbliches Mietrecht gerne zur Verfügung.