Hinweisgeberschutz
Die Richtlinie der EU 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen Vorschriften des Rechts der Europäischen Union auf den Gebieten des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogenen Daten, des Umweltschutzes, der Produktsicherheit und-Konformität und des Verbraucherschutzes den zuständigen Behörden melden, war bis zum 17.12.2021 in deutsches Recht umzusetzen.
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 13.4.2022 einen Referentenentwurf veröffentlicht. Das Gesetz wird also kurzfristig umgesetzt werden.
Der sachliche Geltungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) betrifft nicht nur Verstöße gegen europäisches Recht, sondern zusätzlich die Meldung und Offenlegung von Informationen über sonstige Verstöße gegen bundesdeutsche Rechtsvorschriften, die Vorgaben zum Umweltschutz enthalten. Auch die Vorgaben zur Nutzung bzw. Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 3j HinSchG-RefE erfasst. Damit können sich Arbeitnehmer mit Blick auf den betrieblichen Klima- und Umweltschutz auf den Hinweisgeberschutz berufen und bei Verstößen auch Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers bei der Meldung an die zuständige Stelle offenbaren, wenn sie hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass die Weitergabe oder Offenlegung der Geschäftsgeheimnisse zur Aufdeckung eines Verstoßes notwendig war (§ 6 HinSchG-RefE).
Hinweisgebende Personen, d. h. auch Arbeitnehmer, werden nach den §§ 33 ff. HinSchG-RefE geschützt. Das kann zur Beweislastumkehr bei arbeitsrechtlichen Sanktionen und zu einem weitreichenden Kündigungsschutz führen.
Als Ansprechpartner zu allen Fragen rund um das neue Hinweisgeberschutzgesetz stehen Ihnen unsere Spezialisten aus dem Fachbereich Arbeitsrecht (Arbeit: Arbeitsrechtliche Instrumente als Kern der Unternehmenssteuerung - Loschelder Rechtsanwälte) jederzeit gerne zur Verfügung.