Vodafone mit Loschelder erfolgreich gegen Pflicht zur Beauskunftung von Kundendaten
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat am 10. November 2014 entschieden, dass die Bundesnetzagentur die Vodafone GmbH nicht zur Auskunftserteilung verpflichten kann, wenn Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Mitteilung der zu einer dynamischen IP-Adressen gehörenden Kundendaten verlangen.
Bei Ermittlungen im Bereich der Internetkriminalität liegt Behörden vom potentiellen Straftäter regelmäßig nur eine dynamische IP-Adresse vor (IP-Adresse, die einem Nutzer nur für eine Session zugeordnet wird). Welche Person diese IP-Adresse nutzt, können Telekommunikationsdiensteanbieter wie Vodafone unter bestimmten Voraussetzungen aufdecken.
Dem Strafverfolgungsinteresse, den Namen der Person zu erfahren, steht allerdings die gesetzliche Verpflichtung von Vodafone gegenüber, die Daten ihrer Kunden zu schützen: Vodafone darf nur dann ermitteln, welcher Kunde eine dynamische IP-Adresse nutzt, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich erlaubt. Eine solche gesetzliche Erlaubnis enthält das Telekommunikationsgesetz aus Vodafone-Sicht aber heute nicht mehr: Nachdem das BVerfG die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung 2010 für verfassungswidrig und nichtig erklärt hat, hat Vodafone jegliche Erhebung und Speicherung von dynamischen IP-Adressen in ihrem Festnetzbereich eingestellt. Im Telekommunikationsgesetz wurde seitdem keine neue Regelung eingeführt, die Telekommunikationsdiensteanbieter zur Erhebung und Speicherung von dynamischen IP-Adressen im Strafverfolgungsinteresse berechtigt.
Aus diesem Grund ist Vodafone gegen die von der Bundesnetzagentur auf der Grundlage des Telekommunikationsgesetzes ausgesprochene Auskunftspflicht gerichtlich vorgegangen. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat nun entschieden, dass das Telekommunikationsgesetz jedenfalls keine Pflicht der Telekommunikationsdiensteanbieter vorsieht, Auskünfte zu erteilen. Die Bundesnetzagentur durfte daher auch keine solche Verpflichtung von Vodafone aussprechen. Verpflichtungen können sich nur aus den Fachgesetzen der Sicherheitsbehörden ergeben, die dann auch von diesen Behörden durchzusetzen wären. Ob Vodafone unabhängig davon überhaupt berechtigt wäre, die angefragten Daten zu ermitteln, war für das OVG Nordrhein-Westfalen nicht entscheidungserheblich.
Vodafone wurde vertreten von Dr. Raimund Schütz und Dr. Kristina Schreiber.