Urheberrechtliche Unzulässigkeit von Luftbildaufnahmen mittels einer Drohne – LOSCHELDER erfolgreich für Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
BGH: Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken, die unter Zuhilfenahme einer Drohne gefertigt wurden, unterfallen nicht der so genannten Panoramafreiheit. (Urt. v. 23.10.2024 – I ZR 67/23)
Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst ist eine Verwertungsgesellschaft, die Rechte und Ansprüche von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten im visuellen Bereich wahrnimmt. Sie klagte gegen die Betreiberin eines Buchverlages, der Führer zu Bergehalden des Ruhrgebiets veröffentlicht. Darin enthalten sind mittels einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen von Kunstinstallationen, die sich auf den Bergehalden befinden. Die Schöpfer dieser Installationen haben Wahrnehmungsverträge mit der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst abgeschlossen.
Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst war der Ansicht, dass die Publikationen des Buchverlages die an den Installationen bestehenden Urheberrechte verletzten, weil die Luftbildaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt seien. Sie nahm die Betreiberin des Buchverlages daher auf Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.
Nachdem die Klage bereits in den Vorinstanzen ganz überwiegend Erfolg hatte, entschied nun auch der BGH zugunsten der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst:
Mithilfe einer Drohne aufgenommene Bilder von Kunstwerken, die Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbilds sind, dürfen nicht ohne weiteres zu kommerziellen Zwecken vervielfältigt und verbreitet werden. Dies ist nicht durch die sogenannte „Panoramafreiheit“ (§ 59 UrhG) gedeckt. Die Panoramafreiheit greift nur für Perspektiven, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen bestehen, hingegen nicht, wenn die Nutzung von einer der Allgemeinheit nicht zugänglichen Perspektive aus erfolgt. In diesen Fällen überwiege das berechtigte Interesse der Urheber, an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke angemessen beteiligt zu werden.
Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst wurde in den Verfahren vor dem LG Bochum und OLG Hamm von Loschelder-Partner Dr. Patrick Pommerening (Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht), sowie vor dem BGH von RA Dr. Thomas Winter erfolgreich vertreten.