Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Verfallsklauseln
Die meisten Arbeitsverträge enthalten Verfallsklauseln. Diese grundsätzlich sinnvollen Klauseln sehen vor, dass Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden müssen und andernfalls verfallen.
Ein großer Teil der zurzeit im Umlauf befindlichen Verfallsklauseln ist jedoch fehlerhaft und unwirksam. Dies hängt damit zusammen, dass sich die Rechtslage in den Jahren 2015 und 2016 geändert hat. Wir raten allen Arbeitgebern, die Verfallsklauseln in ihren Vertragsmustern sorgfältig zu überprüfen.
Endet ein Arbeitsverhältnis, geschieht dies vielfach im Streit. Nun werden Arbeitgeber oft mit Jahre alten Forderungen konfrontieren, von denen bislang nie die Rede war: Spesenabrechnungen, angeblich unabgegoltene Überstunden oder vermeintliche Fehlberechnungen beim Gehalt sind nur einige denkbare Beispiele.
Um diesem Risiko vorzubeugen, ist es üblich, in Arbeitsverträgen sog. Verfallsklauseln zu vereinbaren (auch Ausschlussklauseln genannt). Verfallsklauseln sehen vor, dass Ansprüche verfallen, wenn sie nicht rechtzeitig und formgerecht gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Eine mögliche, bewusst einfach gehaltene Formulierung könnte z.B. wie folgt lauten:
§ 11 Ausschlussfrist
- Alle Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei  Monaten in Textform gegenüber der jeweils anderen Partei geltend gemacht werden.
- Dies gilt nicht bei Ansprüchen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen sowie in Bezug auf Ansprüche, auf die nicht im Vorhinein verzichtet werden kann (z.B. Mindestlohn, unverfallbare Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung).
- Die Ausschlussfrist beginnt, wenn der Anspruch fällig ist und der Anspruchsteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig keine Kenntnis erlangt hat. Die Versäumung der Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs.
Zurzeit enthalten viele Arbeitsverträge fehlerhafte Klauseln. Hintergrund ist, dass es in den Jahren 2015 und 2016 zwei Gesetzesänderungen gegeben hat, wegen denen bisherige Formulierungsmuster nicht mehr verwendet werden können. Wir raten allen Arbeitgebern, die Verfallsklauseln in ihren Musterarbeitsverträgen sorgfältig zu überprüfen. Fehlerhafte Verfallsklauseln sind einseitig unwirksam, d.h. der Arbeitgeber kann sich nicht auf sie berufen, der Arbeitnehmer hingegen schon. Dieses Ergebnis sollte unbedingt vermieden werden.
Die Kontrolle kann anhand folgender Check-Liste erfolgen:
- Die Verfallsklausel muss unter einer eigenen Überschrift formuliert sein. Sie darf nicht in den Schlussbestimmungen des Arbeitsvertrags „versteckt“ werden.
- Die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche muss mindestens drei Monate betragen. Kürzere Ausschlussfristen sind nur im Ausnahmefall zulässig sein, nämlich wenn auf eine tarifliche Ausschlussfrist Bezug genommen wird.
- Wichtig ist, dass die Ansprüche in „Textform“ geltend gemacht werden können, nicht hingegen nur in „Schriftform“. Seit Oktober 2016 darf „Schriftform“ nicht mehr verlangt werden.
- Wichtig ist, dass Mindestlohnansprüche ausdrücklich von der Ausschlussklausel ausgenommen sind. Seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Januar 2015 ist diese Klarstellung in allen Arbeitsverträgen erforderlich.
- Im Gesamtbild muss die Klausel transparent und eindeutig sein.
Im Bereich der Verfallsklauseln befindet sich die Rechtslage nach wie vor im Fluss. Über relevante Änderungen in der Rechtsprechung oder in Gesetzen halten wir Sie auf dem Laufenden.
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