Mehr Wettbewerb auf den Energiemärkten
Bayerische Stromnetzbetreiber müssen ihre Entgelte senken
Das Oberlandesgericht München hat in sieben gleichzeitig verkündeten Beschlüssen vom 13. Dezember 2007 die Entgeltgenehmigungsbescheide der bayerischen Landesregulierungsbehörden für Stromnetzentgelte bestätigt.
Beschlüsse des OLG München:
Das OLG München gab den von Loschelder Rechtsanwälte (Dr. Raimund Schütz und seinem Team) vertretenen bayerischen Landesregulierungsbehörden (Bezirksregierungen) in sieben Verfahren um die ersten Entgeltgenehmigungen im Strombereich in vollem Umfang Recht. Es waren die ersten Verfahren, die vor dem OLG München zur Entscheidung anstanden.
Die Beschwerdeführerinnen hatten Netzentgeltanträge bei den bayerischen Landesregulierungsbehörden gestellt. Die beantragten Netzkosten hatten die Behörden zum Teil erheblich gekürzt. Gegen diese Entscheidungen richteten sich sieben Stromnetzbetreiber mit ihren Beschwerden.
Das OLG München bestätigte die von den bayerischen Landesregulierungsbehörden ausgesprochenen Netzentgeltgenehmigungen. Die zum Teil deutlichen Kürzungen der Entgelte beruhten, so das Gericht, auf dem Umstand, dass die beantragten Entgelte das nach dem neuen Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zulässige Wettbewerbsniveau überschreiten. Das Gericht bestätigte die Prüfungsmaßstäbe der Bayerischen Landesregulierungsbehörde als in vollem Umfang rechtmäßig.
Das OLG München ist damit das zweite bayerische Gericht, das die Regulierungspraxis der von Loschelder Rechtsanwälte vertretenen bayerischen Landesregulierungsbehörden bestätigt hat. Bereits das OLG Bamberg hatte in einem Beschluss vom 26.10.2007 die Beschwerde eines fränkischen Stromnetzbetreibers in vollem Umfang zurückgewiesen.
Zum Hintergrund:
Der Gesetzgeber hat sich im Zuge der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes im Jahre 2005 entschieden, durch Regulierung wettbewerbliche Bedingungen bei der Netznutzung einzuführen. Im freien Spiel der Kräfte konnten sich bislang solche Bedingungen vor allem deshalb nicht einstellen, da die Energieversorgungsnetze natürliche Monopole sind und daher die Netzbetreiber nicht im Infrastrukturwettbewerb zueinander stehen.
Zentraler Parameter der Netznutzung sind die hierfür vom Netzbetreiber erhobenen Entgelte. Sie sollen auf einem solchen Niveau liegen, wie es sich auch bei effizientem Wettbewerb herausbilden würde. Um dieses Niveau durchzusetzen, hat sich der Gesetzgeber für eine Präventivkontrolle der Entgelte entschieden und sie der Genehmigungspflicht unterworfen. Die Entscheidung des OLG München bedeutet daher letztlich mehr Wettbewerb auf den Energiemärkten.