Loschelder für Paketdienstleister am EuGH erfolgreich
Keine Privilegien für die Deutsche Post bei der Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten
Der Bundesverband Paket und Expresslogistik e. V. (BIEK) und seine Mitglieder gehen gegen die Praxis der Deutschen Post AG vor, in rund 12.500 Zustellfahrzeugen bestimmter Gewichtsklassen auf die Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten zu verzichten. Mit Urteil vom 21. November 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun entschieden, dass dieses Verhalten nicht durch die für Post-Universaldienstleister geltenden Privilegien gedeckt ist.
Hintergrund des Falls ist ein wettbewerbsrechtliches Verfahren, das der BIEK und seine Mitglieder vor dem Landgericht Köln gegen die Deutsche Post eingeleitet haben. Die mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbundene Aufzeichnung müssen grundsätzlich alle Transportunternehmen an Fahrzeugen bestimmter Gewichtsklassen vornehmen. Anders als ihre Wettbewerber verzichtet die Deutsche Post in ihren rund 12.500 Zustellfahrzeugen dieser Gewichtsklassen jedoch hierauf. Zur Rechtfertigung verweist die Deutsche Post auf eine Ausnahmevorschrift in der Fahrpersonalverordnung zugunsten der Post-Universaldienstleister. Danach sind Fahrzeuge von der Pflicht zur Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten ausgenommen, wenn diese „zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes“ benutzt werden. Die Deutsche Post meint, dass diese Ausnahmevorschrift auch dann Anwendung findet, wenn die Fahrzeuge nur zum Teil mit Sendungen beladen sind, die im Rahmen des Universaldienstes transportiert werden. Im Rahmen des wettbewerbsrechtlichen Verfahrens hat das Landgericht Köln dem EuGH verschiedene Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr vorgelegt, die für die Anwendung der deutschen Fahrpersonalverordnung maßgeblich sind.
Der EuGH hat nun klargestellt, dass sich Universaldienstleister nur für solche Fahrzeuge auf die vorgesehene Privilegierung berufen können, die tatsächlich ausschließlich zum Zweck der Erbringung von Universaldienstleistungen eingesetzt werden. Die von der Deutschen Post praktizierte Form der Mischbeladung rechtfertigt die Inanspruchnahme des Privilegs daher nicht. Wie der EuGH ausdrücklich klarstellt, ergäbe sich andernfalls ein Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Postdienstleistern (Urteil vom 21.11.2019, verbundene Rechtssachen C‑203/18 und C-374/18).
Der BIEK und seine Mitgliedsunternehmen werden vor dem LG Köln und vor dem EuGH von Dr. Stefan Maaßen und Dr. Patrick Pommerening vertreten. Loschelder berät den BIEK und die Mitglieder laufend auch in regulatorischen Grundsatzfragen.