LOSCHELDER für Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) beim Bundesverwaltungsgericht erfolgreich
LOSCHELDER hat für die GGL ein Grundsatzurteil zur sog. Image- oder Dachmarkenwerbung im Bereich der Glücksspielwerbung erstritten (BVerwG 8 C 2.24 - Urteil vom 12. Februar 2025).
Der Anbieter einer Soziallotterie hatte sein Logo im Rahmen seiner satzungsbezogenen, gemeinnützigen Tätigkeit als Aufdruck auf Informations- und Bildungsmaterialien verwendet. Die GGL hat dies als eine unzulässige Werbung im Sinne von § 5 GlüStV beanstandet. Das BVerwG stützte die Auffassung der GGL und stellte fest, dass Werbung im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags vorliege, wenn die konkrete Handlung aus der Perspektive eines durchschnittlichen Betrachters mindestens auch das Ziel verfolge, den Absatz des Glücksspielangebots zu fördern. Das Logo des Klägers stehe sowohl für seine gemeinnützige Tätigkeit als auch für sein Lotterieangebot. Werde es auf dem Titelblatt seiner Informations- und Bildungsmaterialien aufgedruckt, verbesserte dies auch das Image seiner Lotterie und sei damit Werbung.
Der klagende Lotterieanbieter wandte sich gegen mehrere für die Werbung relevante Nebenbestimmungen zu seiner glückspielrechtlichen Erlaubnis. Neben der Frage, ob und wann Dachmarkenwerbung eine Werbung im Sinne von § 5 GlüStV bilde, musste das BVerwG auch klären, ob dem Kläger als Nebenbestimmung seiner Erlaubnis aufgegeben werden durfte, seine Werbedienstleister vertraglich zur Einhaltung der rechtlichen Vorgaben für die Glücksspielwerbung zu verpflichten (Weitergabeverpflichtung). Die beiden Vorinstanzen (VG Mainz, VG 1 K 359/22.MZ - Urteil vom 11. Mai 2023 und OVG Koblenz, OVG 6 A 10927/23.OVG - Urteil vom 19. März 2024) hatten dies verneint. Die Leipziger Richterinnen und Richter waren anderer Auffassung: Durch die Weitergabeverpflichtung steige die Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Werbebeschränkungen eingehalten würden, die der Suchtprävention und dem Minderjährigenschutz dienen. Der Eingriff in die Rechte des Klägers sei zur Verwirklichung dieses Zwecks angemessen.
Prozessvertreter GGL: Prof. Dr. Markus Ruttig (unter Mitwirkung von Dr. Martin Pagenkopf, CBH)