5G-Mobilfunk: EWE TEL siegt mit Hilfe von LOSCHELDER
Das VG Köln hat am 26.08.2024 der Klage der LOSCHELDER-Mandantin EWE TEL GmbH gegen die Regeln über die Versteigerung der 5G-Mobilfunkfrequenzen in 2019 stattgegeben.
EWE TEL verfügt nicht über ein eigenes Mobilfunknetz und ist für ihr Mobilfunkgeschäft darauf angewiesen, dass ihr die vorhandenen Netzbetreiber Kapazitäten überlassen, die EWE TEL dann an eigene Kunden vermarktet. Dieses sog. Diensteanbietergeschäft ist für den Wettbewerb auf dem Mobilfunkmarkt wesentlich.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hatte bei der Vergabe der 5G-Mobilfunkfrequenzen 2018 darauf verzichtet, in die Versteigerungsbedingungen eine Verpflichtung der Netzbetreiber aufzunehmen, mit solchen Diensteanbietern zusammenzuarbeiten. Hintergrund war, so der Vorwurf von EWE TEL und einer zweiten Klägerin, ein „Deal“ des damaligen Bundesverkehrsministers Scheuer mit den drei Mobilfunknetzbetreibern Telekom, Vodafone und Telefonica mit der Zusage, auf eine 5G-Diensteanbieterverpflichtung zu verzichten, wenn die drei Netzbetreiber ihre 4G-Mobilfunknetze stärker ausbauten. Die Entscheidung über die Versteigerungsbedingungen oblag allerdings nicht der Bundesregierung, sondern der unabhängigen Bundesnetzagentur, die trotzdem die Versteigerungsregeln im Sinne des „Deals“ festlegte.
Das VG folgte nun im Wesentlichen dem Vorwurf von EWE TEL. Die BNetzA habe dem Druck aus der Bundesregierung zumindest teilweise nachgegeben und die Einflussnahme nicht transparent gemacht. Dies habe den Eindruck eines politischen, für die Frequenzversteigerung sachwidrigen Nebenverfahrens entstehen lassen. Es bestehe die Besorgnis der Befangenheit der drei Mitglieder der damaligen Präsidentenkammer, die über die Regeln zu entscheiden hatten. Ferner verletze die Einflussnahme die unionsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der Behörde. Auch der inhaltliche Abwägungsvorgang sei fehlerhaft.
Für EWE TEL führte LOSCHELDER-Partner Dr. Raimund Schütz das Verfahren. Schütz leitet das Regulierungsteam der Kanzlei, das Mandanten aus den Bereichen Telekommunikation, Medien, Energie und Post regulierungsrechtlich berät. Dr. Schütz hatte die Vertretung von EWE TEL übernommen, nachdem eine andere Kammer des VG Köln 2019 die Klage als unzulässig abgewiesen hatte. Er erwirkte die Zulassung der Revision und erreichte vor dem BVerwG die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache. In der neuen Entscheidung hob das VG Köln nun die Versteigerungsregeln auf und verpflichtete die BNetzA zur Neubescheidung des EWE TEL-Antrags auf Aufnahme einer Diensteanbieterverpflichtung in die Versteigerungsregeln.