Vodafone wehrt mit Loschelder unberechtigte Auskunftsersuchen von Abmahnern ab - Datenschutz im Internet gestärkt
Mit insgesamt neun Beschlüssen vom 7. März 2013 hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass ein Access Provider nicht verpflichtet ist, zum Zweck der Auskunftserteilung an private Rechteinhaber die IP-Adressen von Kunden zu erheben und zu speichern. Ausdrücklich stellt der Senat auch klar, dass für eine Datenerhebung aus der laufenden Internetverbindung durch einen Access Provider zugunsten von privaten Rechteinhabern keine Rechtsgrundlage besteht.
Hintergrund des Verfahrens bildet das Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke in sogenannten Internet-Tauschbörsen („Filesharing“). Um die Tauschbörsennutzer zu ermitteln, erfassen die Rechteinhaber in den Tauschbörsen die IP-Adressen der „Tauschenden“ und fordern vom Zugangsvermittler die Übermittlung von Namen und Anschrift dieser Personen. Bei vielen Providern sind diese Angaben ohnehin verfügbar, weil sie z.B. für Abrechnungszwecke erforderlich sind. Allerdings darf diese Auskunft nur mit richterlicher Gestattung erteilten werden (§ 101 Abs. 9 UrhG), weil auch die Internetkommunikation in den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses fällt.
Der in Anspruch genommene Zugangsprovider speichert von vornherein keine dynamischen IP-Adressen seiner Kunden, so dass eine Auskunftserteilung auf der Grundlage der verfügbaren Daten nicht möglich ist. Die drei Antragsteller – ein großer Filmkonzern, ein auf die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen spezialisiertes Unternehmen und ein Pornofilmhersteller – hatten daher vor dem Landgericht Düsseldorf zunächst Beschlüsse erwirkt, mit denen die „Sicherung“ von IP-Adressen aus der jeweils laufenden Internetverbindung angeordnet und die Verwendung der gesicherten Daten zum Zweck der Auskunftserteilung gestattet wurde. Sämtliche Beschlüsse hat das Oberlandesgericht aufgehoben.
Zur Begründung führt der Senat aus, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung auf die Übermittlung der vorhandenen Daten beschränkt sei. Aus dem Urheberrechtsgesetz folge keine Pflicht, noch nicht erhobene Daten aus laufenden Verbindungen zum Zweck einer späteren Auskunftserteilung zu beschaffen. Für ein solches Vorgehen fehle darüber hinaus auch eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, da die bestehenden Regelungen die fremdnützige Erhebung dieser Daten und den daraus resultierenden Eingriff in das Fernmeldegeheimnis nicht erfassen.
Die Beschlüsse bilden den vorläufigen Abschluss einer seit vier Jahren währenden Prozessserie um die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Grundlage für die Auskunftsverlangen von abmahnenden Rechteinhabern. Unser Partner Dr. Stefan Maaßen vertrat in allen Verfahren die Vodafone GmbH (zuvor Vodafone D2 GmbH).
OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 07.03.2013, Az. I-20 W 118/12, I-20 W 121/12, I-20 W 123/12, I-20 W 124/12, I-20 W 126/12, I-20 W 128/12, I-20 W 142/12, I-20 W 143/12, I-20 W 162/12