Corona-Krise und Zivilverfahren
Durch das COVID-19-Maßnahmengesetz sollen kurzfristig Änderungen im Strafverfahrensrecht erfolgen, die insbesondere eine Unterbrechung der Hauptverhandlung im Strafverfahren ermöglichen. Änderungen der ZPO für das Zivilverfahren sind bislang nicht vorgesehen. Nachfolgend geben wir einen Überblick über die Auswirkungen der Corona-Krise auf das Zivilverfahren.
I. Normales Zivilverfahren
Im Zivilverfahren finden die Bestimmungen der ZPO uneingeschränkt Anwendung. Ohne gesetzliche Änderung bestehen auch keine verbindlichen Vorgaben für die Verlängerung von Fristen oder die Verlegung von Terminen, da jeder Richter in Ausübung seiner richterlichen Unabhängigkeit im Einzelfall über verfahrensleitende Maßnahmen und die Durchführung von Gerichtsterminen entscheidet. Leitlinien der Justizminister und der Gerichtspräsidenten haben lediglich den Charakter einer Empfehlung, an der sich Richter orientieren können.
Soweit noch mündliche Verhandlungen durchgeführt werden, ist bei etwaigen Schutzmaßnahmen und -anordnungen des Gerichts zu berücksichtigen, dass die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung gewahrt werden muss (§ 169 Abs. 1 S. 1 GVG). Es wäre somit etwa nicht zulässig, den Zugang zum Sitzungssaal ausschließlich den Rechtsanwälten und Parteien sowie den Mitgliedern des Gerichts vorzubehalten.
- Terminverlegung und schriftliches Verfahren
In der Praxis ist festzustellen, dass zahlreiche Gerichte auf ihren Internetseiten darauf hinweisen, dass der Justizbetrieb stark eingeschränkt und auf Kernaufgaben reduziert sei. Unter anderem wurden in vielen Fällen Verhandlungstermine verlegt, die für März und April 2020 anberaumt waren. Dabei werden die Parteien regelmäßig aufgefordert, sich mit der Fortsetzung des Verfahrens im schriftlichen Verfahren (§ 128 ZPO) einverstanden zu erklären.
Hier ist zu beachten, dass die Zustimmung nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist. Diese Schwelle ist noch nicht erreicht, wenn das Ergebnis einer Beweisaufnahme für eine Partei unerwartet ungünstig ist. Allerdings kann eine wesentliche Änderung vorliegen, wenn das Gericht einen Hinweis zu einem Gesichtspunkt erteilt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien. Ferner kann eine wesentliche Änderung der Prozesslage vorliegen, wenn eine Partei grundlegend neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringt.
- Versäumnisurteil
Ist eine Partei nicht ordnungsgemäß vertreten oder verhandelt sie nicht, kann grundsätzlich ein Versäumnisurteil ergehen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die nicht erschienene Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist (§ 337 Satz 1, 2. Fall, ZPO). Der anwendbare Verschuldensbegriff entspricht dabei dem der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO). Ausreichend ist daher die Einhaltung der von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernden Sorgfalt.
Insoweit stellt sich im Hinblick auf die Coronakrise die Frage, ob einem (insbesondere von auswärts anreisenden) Rechtsanwalt das Erscheinen zu einem Termin zumutbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von zwei Strafverteidigern zur Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins aufgrund fehlender Infektionsschutzmaßnahmen zwar mangels Ausschöpfung des Rechtswegs abgelehnt (Beschluss vom 19.03.2020, Az. 2 BvR 474/20). Gleichwohl scheint in der derzeitigen Situation fraglich, ob bei einem Fernbleiben des Rechtsanwalts (oder der Partei) die für ein Versäumnisurteil erforderliche schuldhafte Säumnis vorliegt.
II. Eilverfahren
Für die Durchsetzung von Ansprüchen im Wege der einstweiligen Verfügung bedarf es einer besonderen Dringlichkeit. Die meisten Zivilkammern erachten eine Angelegenheit als dringlich, wenn zwischen Bekanntwerden der anspruchsbegründenden Umstände und der Einreichung des Verfügungsantrags ein Zeitraum von etwa einem Monat nicht überschritten ist. Bei den spezialisierten Kammern im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des Lauterkeitsrechts existiert eine differenzierte Rechtsprechung zur Frage der Dringlichkeit, wobei die üblicherweise gebilligten Zeiträume je nach OLG-Bezirk zwischen vier Wochen und zwei Monaten schwanken.
Für sämtliche Fälle gilt der Grundsatz, dass eine Angelegenheit jedenfalls dann nicht mehr dringlich ist, wenn der Antragsteller das Eilbedürfnis durch eine zögerliche Behandlung des Falls widerlegt hat. Dies gilt im Ausgangspunkt auch in Zeiten der Corona-Krise. Grundsätzlich dürfen die Gerichte zwar geneigt sein, die Dringlichkeit jetzt großzügiger zu beurteilen. Die Gründe, die zu einer Verzögerung geführt haben, müssen jedoch konkret erläutert und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht werden. Kann etwa die Überprüfung eines Sachverhalts objektiv nicht erfolgen, weil die zuständige Fachabteilung im Unternehmen geschlossen ist, so könnte dies eine Verzögerung rechtfertigen. Allerdings wird ein Gericht erwarten, dass ein Unternehmen auch in dieser Situation seinen Geschäftsbetrieb so organisiert, dass es wesentliche, den Betrieb berührende Angelegenheiten bearbeiten kann.
Gerade in Eilverfahren, z.B. bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, sollten die bisherigen Grundsätze zur Eilbedürftigkeit daher – soweit möglich – weiter beachtet werden.
III. Ausblick
Ob der Gesetzgeber aus Anlass der Corona-Krise noch Änderungen der Verfahrensvorschriften der ZPO vornimmt, ist derzeit nicht absehbar. Sollte es zu weiteren Beschränkungen kommen und die Tätigkeit der Gerichte in noch höherem Maße eingeschränkt werden, bleibt im Extremfall der Rückgriff auf § 245 ZPO. Der in dieser Norm geregelte „Stillstand der Rechtspflege“ läge vor, wenn ein einzelnes Gericht aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen für einen nicht festgelegten Zeitraum völlig geschlossen wird, ohne dass die Gerichtstätigkeit an einem anderen Ort fortgesetzt wird. In diesem Fall tritt ohne förmlichen Beschluss eine Unterbrechung des Verfahrens ein. Während der Unterbrechung können Prozesshandlungen nicht wirksam vorgenommen werden. Nach Ende der Unterbrechung beginnen Fristen in voller Länge von neuem zu laufen (§ 249 ZPO).