Vertikales Krisenmanagement für Hersteller und Händler und im Umfeld marktbeherrschender Unternehmen
Auch im sog. Vertikalverhältnis (klassisch: Hersteller -> Händler) und im Bereich Marktmissbrauch ergeben sich aktuelle kartellrechtliche Problemfelder, u.a.:
- Es bleibt dabei, dass marktbeherrschende Unternehmen kartellrechtliche Lieferverpflichtungen auch in Krisenzeiten erfüllen müssen. Ausnahmen können sich ergeben, wenn sie ihrerseits keine Produkte oder Dienstleistungen mehr anbieten können, bspw. wegen einer angeordneten Betriebsschließung.
- Unzulässig bleibt es, zu einem Boykott anderer Unternehmen aufzurufen.
- Hersteller mögen darüber nachdenken, ihren Händlern im Einzelfall Höchstpreise aufzuerlegen, wenn sie darauf aufmerksam werden, dass diese mit dringend benötigten Produkten oder Dienstleistungen spekulieren.
- Die Vorgabe von Mindestpreisen ist aber unzulässig!
- Verlangen marktbeherrschende Unternehmen derzeit missbräuchliche Preise für dringend benötigte Produkte oder Dienstleistungen, kann dies nicht mit der aktuellen Marktlage (Nachfrage überwiegt das Angebot) gerechtfertigt werden.
In allen vorgenannten Fällen müssen betroffene Unternehmen möglichst schnell und besonnen handeln, um die eigene Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Das beinhaltet eine Abmahnung wegen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten und ggf. den Antrag auf eine einstweilige Verfügung bei Gericht, mit dem Ziel, ganz kurzfristig rechtmäßige Zustände herzustellen. Zur Begründung der notwendigen Dringlichkeit mag sich auch hier aktuelle Krisensituation als hilfreich erweisen.