Keine Suspendierung oder Amnestie
Weder das europäische, noch das deutsche Kartellrecht kennen pauschale Ausnahmen für wirtschaftliche Krisensituationen. Auch derzeit bleibt es dabei, dass Abreden und abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Wettbewerbern nur in Ausnahmefällen zulässig sind. Das International Competition Network, dem auch das BKartA angehört, hat in einer aktuellen Stellungnahme zwar die prinzipielle Möglichkeit solcher Ausnahmen zur Sicherstellung der systemkritischen Grundversorgung angedeutet, eine enge Kommunikation mit dem BKartA bleibt aber essenziell. In die gleiche Richtung äußerte sich zuvor das europäische ECN. Es bleibt ebenso dabei, dass sich marktbeherrschende Unternehmen an die kartellrechtlich vorgegebenen Do´s und Dont´s halten müssen, ebenso wie Hersteller, die ihren Händlern Beschränkungen auferlegen wollen. Die europäischen Wettbewerbsbehörden sehen insbesondere in Krisenzeiten den Schutz des Wettbewerbs als von zentraler Bedeutung an. Unternehmen dürfen daher bei alldem nicht darauf vertrauen, dass die Kartellbehörden ggf. wegen personeller Unterbesetzung nun Fälle „unter den Tisch“ fallen lassen. Das BKartA hat auf seiner Homepage seine volle Arbeitsfähigkeit versichert, sodass behördliche Sanktionsmaßnahmen wohl allenfalls aufgeschoben, aber nicht aufgehoben werden.