Mietminderung und Stundungsvereinbarungen
Kurzfristige einvernehmliche Absprachen mit Mietern zu endgültigen Mietnachlässen sollten im Regelfall vermieden werden, solange niemand den Umfang und die Auswirkungen der aktuellen Krise absehen kann. Dies kann gegenüber Mietern unter Verweis auf die anlaufenden Stützungsmaßnahmen des Bundes zur Aufrechterhaltung der Liquidität von Unternehmen begründet werden. Diese Maßnahmen des Bundes sollen auch dem Zweck dienen, Unternehmen die laufenden Mietzahlungen zu ermöglichen. Wie diese Maßnahmen ausgestaltet werden, ist noch abzuwarten. Angekündigt sind insbesondere Steuerstundungen und Kredite. Gewährt der Vermieter den Mietern jetzt vorab Nachlässe, kann er nicht damit rechnen, dass ihm solche bereits gewährten Nachlässe im Rahmen der staatlichen Hilfen angerechnet oder anderweitig berücksichtigt werden.
Ein Entgegenkommen könnte (bei entsprechender eigener Liquidität des Vermieters) ggf. dadurch gewährt werden, dass Mietern bei großen Liquiditätsschwierigkeiten Teile der Miete gestundet werden. Die Stundung sollte hierbei immer klar befristet und in einem schriftformkonformen Nachtrag zum Mietvertrag geregelt werden (d.h. insbesondere nicht über Emails oder mündlich).
Jedwede Abreden sind vorab mit den Finanzierern des Vermieters abzustimmen, da regelmäßig deren Zustimmung erforderlich sein dürfte, soweit die Mietzahlungspflicht betroffen ist. Dies betrifft vor allem auch Stundungen. Bei Abreden über Mietzahlungen dürfte oftmals auch eine Zustimmung der Bürgen des Mieters erforderlich sein, damit entsprechende Abreden auch diesem gegenüber verbindlich werden.