Abrechnung, Sicherheiten und Kündigungen
Sofern § 6 VOB/B vereinbart worden ist, besteht die Möglichkeit des Auftragnehmers, eine Zwischenabrechnung zu stellen, wenn sich die weitere Ausführung des Bauvorhabens voraussichtlich für längere Zeit verzögert. Für die Dauer der Verzögerung kommt es auf den Einzelfall an, wobei eine Mindestdauer von einem Monat anzunehmen ist. Bei BGB-Bauverträgen kann der Auftragnehmer zwar nicht teil-schlussabrechnen. Gleichwohl steht ihm das allgemeine Recht zu, (vorläufige) Abschlagszahlungen zu verlangen. Von diesem Recht kann der Auftragnehmer verstärkt Gebrauch machen, wenn er Liquiditäts-Schwierigkeiten befürchtet.
Jeder Auftragnehmer eines Bauvertrages ist nach § 650f BGB berechtigt, Sicherheit für noch ausstehende Vergütung zzgl. 10% für Nebenforderungen zu verlangen. Die Sicherheit deckt die noch ausstehende Vergütung in voller Höhe ab. Oftmals erfolgt dies nach Wahl des Auftraggebers durch eine Bürgschaft, deren Kosten der Auftragnehmer bis zu einer Höhe von 2% grundsätzlich zu tragen hat. Wird eine geforderte Sicherheit nach § 650f BGB nicht (rechtzeitig) gestellt, besteht ein Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers und dieser ist berechtigt, den Bauvertrag zu kündigen. Ihm steht dann die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu. Alternativ zu einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB kann der Auftragnehmer – soweit der Auftraggeber Eigentümer des Baugrundstücks ist – auch eine Bauhandwerkersicherungshypothek gem. § 650e BGB eintragen lassen.
Eine Kündigung aus wichtigem Grund setzt in aller Regel eine erhebliche Pflichtverletzung des Vertragspartners sowie regelmäßig eine Abmahnung voraus. Es kommt also auf eine Interessenabwägung und auf die Zumutbarkeit der Vertragsfortführung an. Dies muss im Einzelfall bewertet werden. Nach § 6 Abs. 7 VOB/B kommt außerdem eine Kündigung für beide Vertragspartner bei behinderungsbedingten Unterbrechungen der vollständigen Arbeiten von mehr als 3 Monaten in Betracht. Ist abzusehen, dass die Unterbrechung mehr als 3 Monate andauern wird, kann die Kündigung schon vor Ablauf von 3 Monaten erklärt werden.