Markenrecht
Die Covid-19-Pandemie stellt nicht nur Unternehmen und jeden Einzelnen vor neue Herausforderungen, mit denen vor wenigen Monaten noch niemand gerechnet hat. Auch auf die Arbeit der Patent- und Markenämter wirkt sich die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus aus:
DPMA
Der Betrieb des Deutschen Patent- und Markenamts läuft in eingeschränktem Umfang weiter. Anmeldungen für neue Schutzrechte können auf gewohntem Wege eingereicht werden und erhalten das normale Anmeldedatum. Bei der weiteren Bearbeitung kann es jedoch zu Verzögerungen kommen.
Im Übrigen hat das Amt alle Fristen in laufenden Schutzrechtsverfahren, die vom DPMA gewährt wurden, bis zum Montag, 4. Mai 2020, verlängert. Eine gesonderte Mitteilung über die Fristverlängerung ergeht nicht. Auch im Übrigen will das Amt nach seiner eigenen Aussage die noch zu setzenden Fristen „der Situation entsprechend großzügig bestimmen“.
EUIPO
Das Europäische Markenamt (EUIPO) hat aufgrund des an seinem Amtssitz in Alicante bestehenden Ausnahmezustands den Betrieb vollständig in das Home Office verlagert. Sämtliche Verfahren laufen grundsätzlich weiter, insbesondere können Anmeldungen neuer Unionsmarken und Unionsgeschmacksmuster erfolgen.
Gemäß einer Anordnung des EUIPO sind auch hier alle prozessualen Fristen, die bis 30.04.2020 enden, automatisch bis Montag, 04. Mai 2020, verlängert – dies gilt insbesondere für die Einlegung von Widersprüchen, die Fristen im Widerspruchsverfahren, für die Verlängerung von Marken und für die Zahlung sämtlicher amtlichen Gebühren. Irgendwelche Rechtsnachteile durch das Versäumen von Fristen des EUIPO, die in den Monaten März oder April ablaufen, drohen daher nicht.
Nicht erfasst ist die Frist für Klagen gegen die Entscheidungen der Beschwerdekammer, da das für diese Klagen zuständige EuG nicht Teil des EUIPO ist und keine vergleichbare Fristenregelung verabschiedet hat.