Arbeitspflicht und Home Office
Einige Arbeitnehmer stellen sich und ihrem Arbeitgeber die Frage, ob sie angesichts der möglichen Infektionsgefahr sicherheitshalber zu Hause bleiben können oder jedenfalls ihre Arbeitsleistung zu Hause erbringen können. Die Antwort lautet grundsätzlich: „Nein!“. Ein solches allgemeines Leistungsverweigerungsrecht bzw. einseitiges Leistungsbestimmungsrecht existiert selbst bei drohenden Pandemien nicht. Bleibt ein Arbeitnehmer dennoch zu Hause, fehlt er unentschuldigt. Dies stellt eine Arbeitsverweigerung dar, die den Arbeitgeber u.U. zu einer Abmahnung oder gar einer Kündigung berechtigt; der Arbeitgeber ist zur Entgeltzahlung nicht verpflichtet.
Einvernehmlich können sich die Arbeitsvertragsparteien selbstverständlich darauf verständigen, dass ein Arbeitnehmer – insbesondere im Falle einer ohnehin bereits bestehenden Home-Office-Regelung – vorerst und vermehrt zu Hause arbeitet.
Weiterhin stellen sich Arbeitgeber die Frage, ob Dienstreisen in vom Coronavirus betroffene Gebiete (insbesondere Teile Chinas) eingestellt werden sollten/müssen. Für die Gebiete, für die das Auswärtige Amt eine Reisewarnung herausgegeben hat, gilt, dass der Arbeitnehmer der Anweisung dorthin zu fahren, wohl ohnehin nicht Folge leisten muss. Eine solche Anweisung dürfte nicht mehr dem billigen Ermessen nach § 106 GewO entsprechen; es überwiegt das Interesse des Arbeitnehmers, seine Gesundheit zu schützen, so dass ihm eine solche Dienstreise nicht zuzumuten ist. Aber auch ohne explizite Reisewarnung kann angesichts der dargestellten Risiken überlegenswert sein, ob eine Reise in die betroffenen Gebiete notwendig und sinnvoll ist. Insbesondere sollten hier alternative Maßnahmen, wie die Verschiebung der Termine oder die Durchführung mittels Skype etc. ins Auge gefasst werden.